• Einige werden es schon gesehen haben und andere werden jetzt erst die neue Gallery entdecken.


    Da von vielen Treffen nur vereinzelnd Bilder auftauchen, möchte ich hiermit eine Sammlung sämtlicher Bilder eröffnen.
    Da ich die Treffen nicht alle weiß, müßt ihr mir nur Bescheit geben damit ich ein neues Album anlegen kann.


    Bei Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.



    MfG
    Shadow-Dragon

  • kurze Anfrage bevor ich meine Sammlungen präsentiere:


    Wie wirds mit dem Persönlichkeitsschutz gehandhabt? Was passiert mit Bildern in der G die nicht veröffentlicht werden dürfen aber trotzdem gegen des Willen des abgebildeten erschienen sind?


    Gibt es und wenn ja welche Regeln bzw. Massnahmen ?



    Grüsse
    Hanschi

  • Hanschi


    Wieso die Frage?


    Es gibt da eine einfache Regelung.


    Du bist die Massnahme und die Regeln erklären sich von selbst :)


    So wie ich den bösen alten geilen Bilderdrachen verstanden habe, legt er nur das Album an und der Nutzer, in dem Falle Du, lädst die Bilder hoch.


    Somit bist Du i.d.R als erster verantwortlich und Du solltest auch abklären, ob die Bilder / das Bild nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstösst.
    Evtl. hilft da nur eine schriftliche Einverständnisserklärung des Abgebildeten weiter, die er jederzeit widerrufen kann.


    Wenn ich davon ausgehe, dass hier nicht wie wild Bilder geuploadet werden sondern das auch als "Vorstellung des Stammes" genutzt wird, dann sollte das eh vorher abgeklärt sein.


    Ist ein Nutzer nicht damit einverstanden, dass sein Bild veröffentlich wird ist der Einsteller in der Pflicht,
    dieses Bild zu löschen.


    Tut der das nicht, ist es an dem Administrator (hier der böse alte Drache), das Bild zu löschen.


    Hier mal ein kleines bisschen Recht, um Deine Neugierde zu befriedigen:

    Zitat

    § 22 Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie:
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


    Ausnahmen gibt es hierzu nur bei den Personen des öffentlichen Lebens, wobei ich glaube, dass davon hier keiner unter uns weilt der auch an öffentlichen Treffen teilnimmt oder sog. "Beiwerk" von Personen, die nur zufällig auf dem Bild erscheinen und die Intension des Bildes eine andere ist. (+ noch 2-3 mehr Ausnahmen, hier irrelevant)


    Der Dargestellte hat natürlich, wenn Du Bilder trotzdem veröffentlichst,
    einen Unterlassungs und Schadensersatzanspruch :D


    Nach § 37 KUG hat der Betroffene auch einen Vernichtungsanspruch hinsichtlich der Fotoaufnahmen sowie der hierzu verwendeten Vorrichtungen.
    Alternativ kann der Betroffene nach § 38 KUG auch die Übernahme der Fotos und der Vorrichtungen verlangen.


    Sollte jemand (odar gar der Drache) sich standhaft weigern, das Bild zu löschen geht es sogar soweit,
    dass Du mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wirst...


    Die Tat wir jedoch nur auf einen Strafantrag des Betroffenen hin verfolgt.



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    So, ich hoffe Deine Neugierde befriedigt zu haben,


    Grüsse