Betreff: \"Kriegsnachbereitung\" die Zweite*gggg*
Von: haudruff
An: androgyne
Datum: 20.02.2008 10:11:09
Hier noch ein kleines RPG für Euch von den Cops:
Die Nacht dämmert herein, überall im Tal beginnen die bedrohlichen Lautrufe von Säbelzahntigern und Raptoren mehr an Bedeutung zu gewinnen. Die Ohren der Wachen sind hochgradig geschärft, die Feuer vor dem Höhleneingang halten ungebetene Besucher sehr qualifiziert fern.
Gerade will etwas ähnliches wie abendliche, entspannte Ruhe einkehren in welcher der Botenläufer der IGEWS erneut von seiner überbrachten Nachricht erzählen muss... denn die Antwort ließ schon länger auf sich warten und die Häuptlinge waren sich ob der Zuverlässigkeit dieses Mannes nicht mehr ganz sicher - als aus dem Dunkel eine in geschwärzte Felle gehüllte Gestalt tritt. Seine nackten Füße verursachen keinen Geräusch auf dem Boden, das Fell als einziges Kleidungsstück trägt er auch darin verborgen keine Waffen oder Gegenstände welche verräterisch klappern würden. Das stilisierte Auge Firaks, das rote Kainsmal welches der Schreiber all seinen Boten aufbrennt prangt auf der Stirn dieses Läufers der auf ein Knie herabsinkend eine lederne Rolle darreicht.
Stumm wartet er darauf, die Botschaft der Form angemessen zu überbringen, löst die Versiegelungsschleife aus Brontosehne von seiner Hand und gibt damit das Dokument frei.
Bevor er wie von Geisterhand verschwindet um auf verschlungenen Pfaden zu seinem Auftraggeber zurück zu kehren ist seine weiche, seidenglatte Stimme zu vernehmen:
"Dies überbringe ich im Namen der Stammesführung der COPS. Die verfassende Instanz dieses Dokumentes lässt Euch wissen das hiermit Wohlwollen ausgedrückt wird und sich dieses Dokument auf Euren, vorangegangenen Schriftsatz bezieht."
Ohne das er eine Antwort abwartet, bewegt er sich in einer geschickten Bewegung rückwärts und wird eins mit der Nacht. Seine Spuren der nackten Füße riechen eigenartig nach Knochenstaub sollte sich jemand daran machen, Fährtenschnüffler auf seinen Weg zu hetzen. Rasch finden sich einige mehlige Abdrücke auf dem Boden, dann nichts mehr. Nur das Dokument bleibt zurück.
Verwarnung
Die Einrichtung zur Verwahrung geistig Verwirrter unter der Bezeichung "IGEWS" wird hiermit formell Verwarnt folgende, dieser Verwarnung zu Grunde liegende Gesetze übertreten, missachtet oder fehlerhaft ausgelegt zu haben:
§ 1.1 TGB (Talgesetzbuch)
- Die Unversehrtheit der Talbewohner muss gewährt bleiben, es sei denn der Talbewohner agiert im gesteigerten Maße fahrlässig und...
§ 3.7 TGB
- Einen COP im Dienst zu behindern oder offensiv zu belangen stellt eine strafbare Handlung dar welche mit Knüppeln, Bußgeldern oder administrativen Maßnahmen bestraft wird.
§ 8.0 TGB und unter §§
- Kriegserklärungen sind formell zu überbringen.
Zur Formwahrung zählen:
Schriftstücke auf Stein, Leder oder anderen Materialien, ausgewiesene Boten / Diplomaten.
Alle von den obenstehenden Punkten abweichenden Kriegserklärungen sind ungültig.
§ 6.3 HSVO (Höhlensicherheitsverordnung)
- Höhlen welche keine geeigneten Sicherheitsvorkehrungen besitzen um folgende aggressive Lebensformen ausbruchssicher zu verwahren:
*Raubtiere
*Kinder
*Frauen im fortgeschrittenen Alter
*Brandstifter
*geistig Verwirrte
... sind nach Feststellung des Umstandes binnen einer Woche an die § der HSVO anzupassen. Im Nichterfüllungsfalle kann eine Zwangsabgabe verordnet werden, weitere Vorgehensweisen bestimmen die § des TGB.
Die Verwarnung ist nach Überbringung gültig und stellt einen Eintrag in das Strafregister der COPS dar. Durch Einzahlung eines Bußgeldes wird von Vorsatz abgesehen und die Fahrlässigkeit angenommen, woraus eine Streichung der Verwarnung resultieren kann.
Die Höhe der Verwarnungsabgabe beträgt:
Transport von je 1 BUS, voll beladen im Liefermodus an die Beamten im Dienst. Für fälschlicherweise übereignete Einheiten, wie überschüssig gelieferte Ressourcen wird keine Haftung übernommen, Rückerstattung ist ausgeschlossen.
Die Verwarnungsabgabe ist binnen zweier Wochen zu leisten und schriftlich zu bestätigen.
ui. was da wohl zu machen ist...
Betreff: Re: \\\"Kriegsnachbereitung\\\" die Zweite*gggg*
Von: androgyne
An: haudruff
Datum: 20.02.2008 20:36:17
Anschrift:
Stamme der COPS
Höhlenweg 319
47296 Talhausen
Absender:
Stamm igews
i.A. Androgyne
Morscher Holzpfad 46c
75108 Steinwalde
Datum: 20.02.2008
Betreff: Eingabe im Sinne der TVO (Talverwaltungsordnung) vom heutigen Tag und bezugnehmend auf Ihre Lederrolle
Art des hier angeführten Schreibens: Formlose Eingabe gemäß der 3 f (formlos, fristlos, fruchtlos)
Sehr geehrte Talbewohner und Sicherheitskräfte der COPS,
zunächsteinmal möchte ich gegen die zur Last gelegten Vorwürfe Einspruch erheben und Begründungen anführen.
Eine förmliche Stellungnahme zu den u.g. Vorwürfen wird unsere Rechtsabteilung, die für besonders großen Käse zuständig, ist gesondert bearbeiten. Jene Abteilung wird sich in Bälde ausführlich damit beschäftigen und Herr Dr. nixalsverdruss und sein Spiessgeselle Kompagnion Kampfhoernchen (ich muss Sie bitten hier auf das oe zu achten) werden ausführliche Darlegungen in Auftrag geben.
Verwarnung
Die Einrichtung zur Verwahrung geistig Verwirrter unter der Bezeichung "IGEWS" wird hiermit formell Verwarnt folgende, dieser Verwarnung zu Grunde liegende Gesetze übertreten, missachtet oder fehlerhaft ausgelegt zu haben:
§ 1.1 TGB (Talgesetzbuch)
- Die Unversehrtheit der Talbewohner muss gewährt bleiben, es sei denn der Talbewohner agiert im gesteigerten Maße fahrlässig und...
Einspruch: Alle Bewohner der lokalen Talirrenanstalt sind geistig verwirrt oder in jenem Masse beeinträchtigt, dass für ihr Verhalten nur Fahrlässigkeit zu grunde liegen kann.
§ 3.7 TGB
- Einen COP im Dienst zu behindern oder offensiv zu belangen stellt eine strafbare Handlung dar welche mit Knüppeln, Bußgeldern oder administrativen Maßnahmen bestraft wird.
Einspruch: Niemals kann ein Irrer igews einen COP behindern, da er ihn gar nicht als solches erkennen kann und weitere Straftaten daher ausgeschlossen sind.
§ 8.0 TGB und unter §§
- Kriegserklärungen sind formell zu überbringen.
Zur Formwahrung zählen:
Schriftstücke auf Stein, Leder oder anderen Materialien, ausgewiesene Boten / Diplomaten.
Alle von den obenstehenden Punkten abweichenden Kriegserklärungen sind ungültig.
Einspruch: Lediglich unqualifizierte Laute kommen über die Lippen der Bewohner unserer Anstalt, schreiben in ganzen Sätz wird per se nicht beherrscht und wäre ein Grund nicht in der Anstalt aufgenommen zu werden.
§ 6.3 HSVO (Höhlensicherheitsverordnung)
- Höhlen welche keine geeigneten Sicherheitsvorkehrungen besitzen um folgende aggressive Lebensformen ausbruchssicher zu verwahren:
*Raubtiere
*Kinder
*Frauen im fortgeschrittenen Alter
*Brandstifter
*geistig Verwirrte
... sind nach Feststellung des Umstandes binnen einer Woche an die § der HSVO anzupassen. Im Nichterfüllungsfalle kann eine Zwangsabgabe verordnet werden, weitere Vorgehensweisen bestimmen die § des TGB.
Einspruch: Das Datum dieser Verordnung bei Abfassung ist der 18.02.2008 (also nach Beschluss des NrsGH (Nichtraucherschutz-Gesetz in Höhlen) und ist somit für die vorliegende Verwarnung ungültig.
Die Verwarnung ist nach Überbringung gültig und stellt einen Eintrag in das Strafregister der COPS dar. Durch Einzahlung eines Bußgeldes wird von Vorsatz abgesehen und die Fahrlässigkeit angenommen, woraus eine Streichung der Verwarnung resultieren kann.
Wie o.g. dargelegt werden unsere Anwälte dazu Stellung nehmen.
Die Höhe der Verwarnungsabgabe beträgt:
Transport von je 1 BUS, voll beladen im Liefermodus an die Beamten im Dienst. Für fälschlicherweise übereignete Einheiten, wie überschüssig gelieferte Ressourcen wird keine Haftung übernommen, Rückerstattung ist ausgeschlossen.
Die Verwarnungsabgabe ist binnen zweier Wochen zu leisten und schriftlich zu bestätigen.
Je nach Entscheidung der Stellungnahme wird dann das Strafmass ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Androgyne
Aussenminister i.D.
also erstmal:
Einheiten/Rohstoffe verschieben Startzeitpunkt: 20.02.2008 20:54:49
Endzeitpunkt: 21.02.2008 16:32:49 haudruff - Cops aus Gierregen
Rollender B.U.S.: 1
Nahrung 20
Holz 20
Steine 20
als weitere Antwort unser Barbareneigener Rechtsverdreher
Sehr geehrte Sicherheitsbeauftragte des Tals,
mein Name ist Kampfhoernchen, aus Copyrightgründen bitte ich das „oe“ zu beachten.
Als Unrechtsverdreher der taleigenen Irrenanstalt möchte ich mich zunächst für die Ausführlichkeit dieses Schreibens entschuldigen. Unsere Kompetenzen beschränken sich normalweise auf großen Käse, hier haben wir jedoch eine Ausnahme gemacht und in einschlägiger Literatur recherchiert, wie man absoluten Schwachfug produziert, folgender Text ist nun das Ergebnis dieser Recherchen.
Zunächst halte ich es für sehr sehr merkwürdig, derart wichtige Verwarnungen in ein RPG zu packen, was jedoch in Talordnung §17 Absatz 3 ausdrücklich erlaubt ist, deshalb wollen wir das im Folgenden nicht weiter monieren.
Jedoch müssen wir hier strengstens anmerken, dass die Bezeichnung von IGEWS als „geistig verwirrte“ nicht ganz zutrifft. Vielmehr sind unsere Gehirnstränge einfach nur anders gestrickt. Dies ermöglicht uns übermäßige Leistungen zu vollbringen. Als Nebenwirkung sind unsere Handlungen für normale Talbewohner oft nur schwer oder gar nicht nachvollziehbar.
Hierzu möchte ich auch den bekannten Höhlenmaler Dr. klopf. Meisel zitieren:
„Hätte man schon früher geahnt, dass die tätlich dezitierte Konkretisierung eines talinternen Konfliktbewältigungsprozesses zwischen Sicherheitspersonal und der taleigenen Irrenanstalt handelsüblich positiv abstoßend wirkt, kann man nicht so einfach hinnehmen, dass der Talfrieden kohärent bilateral eigentlich weitgehend unerkannt bleibt, damit das Interface subtraktiv verunstaltet reüssiert.“. Ich selbst habe einige Monde gebraucht, um diese Aussage auf ihren Ursprung zurückzuführen, ich möchte es ihnen erleichtern und es abgekürzt sagen: Wir hatten Krieg.
Da wir noch nicht die Höhen der Zivilisation erreicht haben, noch nicht über Atomwaffen oder Bio-Gemüse verfügen, ist dies auch ganz normal und überhaupt nicht verwerflich, wie sie es in ihrem Schreiben versuchen darzustellen. Dazu können andere Stämme gerne befragt werden.
In Bezug darauf hat das TGB keinen Bestand. Der Grund hierfür ist so einfach wie einleuchtend und unwiederlegbar: Der Buchstabe B steht, wie sie selbst schreiben, für Buch. Nun ist es nunmal so, dass man Bücher erst in einigen Jahrtaustenden erfinden wird, viele Talbewohner arbeiten noch auf der Basis von Steintafeln.
Da diese jedoch schwer sind, und dazu recht selten, war es uns leider nicht möglich, eine Ausgabe dieser Rechtsordnung zu erwerben. Da wir bisher auch keinen Beweis haben, dass diese Rechtsordnung von den Göttern abgesegnet worden ist, betrachten wir sie als gegenstandslos.
Dennoch möchte ich hier auf die einzelnen Punkte eingehen und deren Haltbarkeit in Frage stellen. Dazu haben wir extra eine Zeitreise unternommen um in der archäologischen Fakultät der Universität von Wien eine Ausgabe des TGB sowie aller anderen hier aufgeführten Verordnungen zu besorgen.
Zu §1.1
- Die Unversehrtheit der Talbewohner muss gewährt bleiben, es sei denn der Talbewohner agiert im gesteigerten Maße fahrlässig.
Nun, wie definiert sich der Begriff Fahrlässigkeit? Laut Wikipedia, welches zwar ebenfalls erst in ferner Zukunft erfunden wird, was wir an dieser Stelle aber einfach mal ignorieren wollen, so:
„Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit (culpa lata) liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde. Die einfache Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet werden konnte bzw. nicht mit absichtlicher Unachtsamkeit beachtet wurde. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären.“
Nunja, was haben wir getan? Eure Höhlen angegriffen. Waren die Höhlen leer, so sind wir einfach wieder abgezogen. Dagegen kann man die COPS durchaus als „Grob Fahrlässig“ bezeichnen, da jeder andere *unleserliches Steingemeisel* des Tals durchaus erwarten kann, in einem Krieg mit einem solchen Angriff rechnen kann und somit selbst Sorge zu tragen hat, die unversehrheit seiner Untergebenen zu gewährleisten, etwa in dem er mit ihnen einen Ausflug ins Grüne unternimmt. Dieses ist übrigens auch der Gesundheit nicht abträglich.
§ 3.7 TGB
- Einen COP im Dienst zu behindern oder offensiv zu belangen stellt eine strafbare Handlung dar welche mit Knüppeln, Bußgeldern oder administrativen Maßnahmen bestraft wird.
Soweit wir wissen befanden sich die Cops zur Zeit der Angriffe nicht im Dienst, vielmehr waren sie damit beschäftigt, mal gefrässig durchs Tal zu wandern, weil das Gerücht kursiert, das Tal habe eine Doughnut-Eigenschaft. Aus eigener Erfahrung wissen viele unserer Irren, dass sich diese Eigentschaft nicht auf den Geschmack der Erde des Tals bezieht. Somit liegt hier kein Verstoß gemäß §3.7 vor, da er sich nur auf COPs im Dienst bezieht. Ein Nachtrag in §3.7b regelt dies genauer, was sie allerdings in ihren Ausführungen nicht beachtet haben.
§ 8.0 TGB
- Kriegserklärungen sind formell zu überbringen.
Zur Formwahrung zählen:
Schriftstücke auf Stein, Leder oder anderen Materialien, ausgewiesene Boten / Diplomaten.
Alle von den obenstehenden Punkten abweichenden Kriegserklärungen sind ungültig.
Dies hat unser Anstaltsleiter in seiner Stellungname schon konkretisiert. Anstaltsbewohner sind einfach nicht in der Lage, vollständige verständliche Wörter zu bilden. Dennoch haben wir hier vorgesorgt und uns eine adäquate Kriegserklärung unseres Sub-Unternehmens zur Verwahrung minder Wahnsinniger (im Folgenden EwiNNG genannt) erstellen lassen (um Behauptungen bezüglich $8.3 TGB, Einbinden von Wings in Kriegen, vorzubeugen: Dies war die einzige Beteiligung des Wings an diesem Krieg). Diese enthielt mindestens die Begriffe „Krieg“ und „Cops“ und ist so nach §8.1 des ohnehin ungültigen TGBs (genauere Ausführungen hierzu siehe weiter oben) aureichend.
Zur Überbringung haben wir extra ein neues Material entwickelt, aus dem man später sogar mal Bücher machen könnte, was natürlich auch Ihrem TGB nicht abdienlich wäre. Leider befindet sich das Material, oder genauer gesagt, der neue, auf dem Schleim von Rennschnecken basierende, Meisel noch in der Erprobung. Deshalb wäre es möglich, dass die Kriegserklärung für sie nicht als solche erkennbar war. Dieses Problem tritt wieder im Bezug auf eine Verschmutzung auf, die unter anderem beim Verzehr von Doughnuts entstehen kann. Sollten Sie uns nicht das gegenteil beweisen können, so gehen wir davon aus, dass die Kriegserklärung, wenn auch kurz gehalten, durchaus bei Ihnen angekommen ist und die falsche Interpretation der Nachricht (Ich zitiere einen ihrer Vollzugsmitarbeiter: „Es ging um Eierkuchen“) nicht unser Verschulden beinhaltet.
6.3 HSVO (Höhlensicherheitsverordnung)
- Höhlen welche keine geeigneten Sicherheitsvorkehrungen besitzen um folgende aggressive Lebensformen ausbruchssicher zu verwahren:
*Raubtiere
*Kinder
*Frauen im fortgeschrittenen Alter
*Brandstifter
*geistig Verwirrte
... sind nach Feststellung des Umstandes binnen einer Woche an die § der HSVO anzupassen. Im Nichterfüllungsfalle kann eine Zwangsabgabe verordnet werden, weitere Vorgehensweisen bestimmen die § des TGB.
Nachweislich waren alle geistig verwirrte während jedes einzelnen Angriffs brav in ihrer Heimathöhle und haben dort Pizza gegessen. Die Angriffe gingen allesamt von den Untergebenen der geistig Verwirrten aus. Diese gaben lediglich den Befehl dazu, was in §6.3 HSVO nicht ausgeschlossen wird und nach §173 Absatz 2. Satz der SGFFBFATB (Sondergenehmigung für freie Bewegung für alle Talbewohner) explizit erlaubt wird. Dort steht auch, dass zumindest für Brandstifter und minder gefährliche Raubtiere wie Schnecken die HSVO keine Gültigkeit erlangt (§179, 11ff und 183.7 ), wovon nur in besonderen Gefahrenfällen eine Ausnahmeregelung nach §179 Absatz 3 SGFFBFATB zur Sicherstellung der HSVO getroffen werden kann. Diese ist uns zwar zugangen, jedoch wurden die Fristen (24h nach Eingang eines ersten Verstoßes gegen §6.3 HSVO) von den COPS nicht eingehalten, weswegen wir diese nach §179 Absatz 2 getrost ignorieren konnten.
Aus diesen Gründen lehnen wir die Verwarnung ab und halten uns die Möglichkeit weiterer gewaltbeinhaltender Schritte vor, sollten Sie versuchen, diese weiterhin durchzusetzen.
Um jedoch die guten Beziehungen zu wahren bzw. Wiederherzustellen, halten wir es für förderlich, Ihnen anbei eine Anleitung zur Herstellung des neuen Materials, dass als Grundlage von Schriften dienen soll, anzubieten. Wir hoffen sie erkennen dies als Zeichen guten Willens.
weitere Einzelaktionen folgten. Wie zB.:
Hallo Hr. Haudruff,
hiermit schicke ich Ihnen meinen 57. Sohn zu eigenen Handen!
Er schlägt aus der Art, will trotz Fütterung mit Bier, Pilzen
und Ziegnfleisch kein Irrer werden, nicht mal Chormitglied.
- Nein, er beschämt uns, denn er will Polizist werden,
Bulle, sprich : ein Cop.
ich wünschen ihm auf seinem weiteren Lebensweg als Beamter
alles Gute,
Mit fleischigen Grüßen,
Handzumgrus,
Faultierbeauftragter der IGEWS
laufende Bewegungen eigener Verbände
Bewegungsart Zeitraum Zielhöhle Einh./Ress. Aktion
Einheiten/Rohstoffe verschieben Startzeitpunkt: 21.02.2008 18:25:52
Endzeitpunkt: 22.02.2008 09:28:52 haudruff - Cops aus Rattenklotzen
Faustkämpfer: 1
Einheiten umkehren
dann noch unsere EInrichtung zur VErwahrung geistig Verwirrter
Rechtssache C 003/008
COPS vertreten durch Haudruff
gegen
Einrichtung zur Verwahrung geistig Verwirrter IGEWS
(Sachverhaltsdarstellung von Verfahrensbeauftragten Nixalsverdrus)
„Freier Barbarenverkehr – Art. 12 TVVO (Talverkehrsverordnung) und 49 TVVO – Richtlinie 96/71/Thoka – Horizontale Direktwirkung – Entsendung von Truppenverbänden – Bewachungs- und Sicherheitsbehörden – Angriffs- und Waffenstillhaltebedingungen – Mindestruppenkontingente – Für allgemeinverbindlich erklärte Kapitulationsabkommen – Destruktive Maßnahmen – Grundrechte – Schutz der Höhlenbewohner – Moraldumping – Verhältnismäßigkeit“
I Aus § 41 BVO (Barbarenverhaltensordnung) ergibt sich, dass kapitulationsvertraglich gebundenen Partnern eine Friedenspflicht obliegt und dass es insbesondere untersagt ist, unilateral destruktive Maßnahmen wie ggst. Maßnahme der COPS durchzuführen, um Änderungen des Friedensvertragsvertrags zu erreichen. Destruktive Maßnahmen sind beiderseits allerdings zulässig, wenn die Scharmützelpartner (im ggst. Rechtssteit COPS und IGEWS) keinen Kapitulationsvertrag geschlossen haben, was im ggst. Verfahren nicht der Fall ist.
II Zwar ist das Recht auf Durchführung einer destruktiven Maßnahme wie in der Verwarnung der COPS angegebene als Grundrecht anzuerkennen, das fester Bestandteil der allgemeinen Grundsätze des Talrechts ist, deren Beachtung der Talgerichtshof sicherstellt, verkehrsüblich und mit den guten Sitten vereinbar ist, doch kann seine Ausübung bestimmten Beschränkungen unterworfen werden. Denn wie in Art. 28 der Charta der Barbarenrechte der Talgemeinschaft Thoka erneut bekräftigt wird, wird es nach dem Talrecht und den einzelstammlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geschützt.
III Aus der Rechtsprechung des Talgerichtshofs geht hervor, dass, da der freie Barbarenverkehr einer der fundamentalen Grundsätze der Talgemeinschaft ist (vgl. u. a. Schlußanträge der Generalanwälte zu RS C-005/08, Mammoth/Rockstars, Randnr. IX und C-006/8, -cc-/NFF Randnr. III), eine Beschränkung dieser Freiheit nur zulässig ist, wenn mit ihr ein berechtigtes und mit dem Talbeitrittsvertrag (TBV) zu vereinbarendes Ziel verfolgt wird und wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, soweit sie in einem solchen Fall geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
IV Da die Gemeinschaft somit nicht nur eine kriegswirtschaftliche, sondern auch eine soziale Zielrichtung hat, müssen die sich aus den Bestimmungen des Talbeitrittssvertragsertrags über den freien Ressourcen-, Barbaren-, Truppenverbands- und Handelsverkehr ergebenden Rechte gegen die mit der Restitutionspolitik der COPS verfolgten Ziele abgewogen werden, zu denen, wie aus Art. 136 TBV hervorgeht, insbesondere die Verbesserung der Lebens- und Höhleninfrastrukturbedingungen, um dadurch auf dem Wege des Fortschritts ihre Angleichung an andere Stämme zu ermöglichen, ein angemessener Wertschöpfungsausgleich und der soziale Fortschritt zählen.
V Nach Art. 46 TBV, der eng auszulegen ist, können diskriminierende Vorschriften wie in Frage stehende Restitutionsforderung der COPS nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein (vgl. Urteil von Runde 7, IGEWS/NFF Verderbte Billigsteine, Randnr. VII).
VI Da keine im Begehren der COPS dargelegten Gründe in der vorstehenden Randnummer genannten Erwägungen zu den Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 46 TBV, der eng auszulegen ist, in Verbindung mit Art. 55 TBV zählen, ist festzustellen, dass eine Diskriminierung wie gegenständliche destruktive unilaterale Maßnahme sich nicht rechtfertigen lässt.
VII Nach alledem ist auf vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 49 TBV und 50 TBV dem entgegenstehen, dass die von der Streitpartei COPS an die Steitpartei IGEWS gerichtete Verwarnung, die beinhaltet einen unilaterale Maßnahme mit dem Ziel zu unternehmen, einen den beiden geschlossenen Kapitulationsvertrag aufzuheben oder zu ändern, von der Voraussetzung abhängt, dass sich die Maßnahme auf Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit bezieht, auf die das talgemeinschaftliche Recht unmittelbar anwendbar ist. Dies muss in Anbetracht der engen Auslegung von Art. 46 TBV in Verbindung mit Art. 55 TBV im vorliegenden Sachverhalt klar verneint werden.
VII Der Stamm COPS hat nach den oben genannten Bestimmungen des Talbeitrittsvertrags über den freien Ressourcen-, Barbaren-, Truppenverbands- und Handelsverkehr die diskriminierenden, destruktive unilaterale Maßnahme, die Gegenstand der Verwarnung ist, aufzuheben und weitere Schritte der Restitutionspolitik, die diskriminierend, nicht notwendig und nicht verhältnismäßig sind und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, zu unterlassen.
Kosten
VIII Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem Talgericht vorzulegenden Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Talgerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
mal schauen, ob dass schon alles war
aber erstmal noch mein Beitrag
Einheiten/Rohstoffe verschieben Startzeitpunkt: 21.02.2008 20:40:43
Endzeitpunkt: 22.02.2008 14:19:43 woody - Cops aus Argusau Rollender B.U.S.: 1
Nahrung 20
Holz 20
Steine 20
Einheiten umkehren





"